Einleitung
Rz. 1
Die Preisgefahr betrifft die Frage, wer die Kosten trägt, wenn der Schuldner nach
§ 275 BGB@ wegen der Unmöglichkeit der Leistung oder einer Leistungserschwerung nicht mehr zu leisten braucht.
Grundsätzlich trägt der Verkäufer die
Preisgefahr.
Dies ergibt sich aus
§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB@:
Beispiel: Braucht der Schuldner nach
§ 275 Abs. 1 -3 BGB@ nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (
§ 326 Abs. 1 BGB@). Ohne Leistung keinen Anspruch auf die Gegenleistung (z.B. Kaufpreiszahlung).
Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers geht nicht unter, wenn dies durch gesetzliche Regelungen angeordnet wird. Die Bestimmungen des
§ 446 BGB@ und
§ 447 BGB@ regeln den Übergang der Preisgefahr vom Verkäufer auf den Käufer (sog.
Gefahrübergang).
Kurzüberblick:
- Gefahrübergang auf den Käufer mit Sachübergabe
- Gefahrübergang auf den Käufer mit Annahmeverzug
- Gefahrübergang auf den Käufer beim Versendungskauf
- Gefahrübergang auf den Käufer beim Verbrauchsgüterkauf
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Rz. 2 >>