Bestellung des Käufers
Ein Kaufvertrag (
§ 433 BGB@) kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (siehe
Vertragsschluss).
Die Bestellung ist im Kaufrecht die Willenserklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Die Willenserklärung des Käufers ist zielgerichtet. Die Bestellung (Willenserklärung) ist auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtet. Sie ist noch nicht der Kaufvertrag selbst, denn der Kaufvertrag erfordert Angebot und Annahme, die Bestellung ist eines davon.
Die Bestellung kann Annahme- oder Angebotserklärung sein. Dies ist abhängig vom Einzelfall:
- Erfolgt die Bestellung des Käufers auf ein konkretes Angebot des Verkäufers, kommt ein Kaufvertrag mit Zugang der Bestellung beim Verkäufer zustande. In diesem Fall ist die Bestellung des Käufers die Annahme des Angebots.
- Erfolgt die Bestellung auf eine Werbeanzeige des Verkäufers, ist die Bestellung das Angebot auf Vertragsschluss. In diesem Fall bietet der Käufer (mit der Bestellung) dem Verkäufer einen Vertragsschluss an.
Die Bestellung ermöglicht den Kaufabschluss, durch den ein Kaufvertrag zustande kommt (Unterschied zwischen Kaufvertrag und Bestellung).
Auftragsbestätigung des Verkäufers
Die Auftragsbestätigung ist die Mitteilung über die Annahme des Antrags (siehe
Auftragsbestätigung).
Von der Auftragsbestätigung ist die
Empfangsbestätigung zu trennen.
Form
Ein Kaufvertrag ist grundsätzlich
formfrei. Daher kann Angebot und Annahme mündlich erteilt werden.
Beim Immobilienkauf besteht Formzwang. Es ist die
notarielle Beurkundung des Kaufvertrags erforderlich (
§ 311b Abs. 1 BGB@).