Das Haustürgeschäft ist eine besondere Vertriebsform. Zu den Haustürgeschäften gehören Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Bereich einer Privatwohnung geschlossen werden.
Bis zum 12.06.2014 war das Haustürgeschäft unter 312 BGB a.F. ausdrücklich geregelt. Heute ist das Haustürgeschäft nicht mehr ausdrücklich im BGB geregelt. Das Haustürgeschäft fällt nun unter den neuen Begriff "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" nach
§ 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB@.
Zum Schutz des
Verbrauchers gibt es für Haustürgeschäfte (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) gesetzliche Sonderregelungen:
- das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist in § 312g BGB@,
- die Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher sind in § 312d BGB@
geregelt.