Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Gebrauchtwagen ist ein Auto, das mindestens einen Vorbesitzer hatte. Davon zu unterscheiden ist ein Neuwagen. Der Neuwagen hat noch keinen Vorbesitzer und hat daher wenige gefahrene Kilometer.
Bei einem Kauf eines Gebrauchtwagens (Gebrauchtwagenkauf) hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@). Ist die Kaufsache (Gebrauchtwagen) bei Gefahrübergang nicht mangelfrei (mangelhaft), dann kann der Käufer die gesetzlichen Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) geltend machen (siehe Gewährleistungsrechte,
Rz.4).
Grundsätzlich besteht die Gewährleistungszeit (Verjährungsfrist) zwei Jahre ab Ablieferung der Sache (
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB@). Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen einem Händler und einem Verbraucher hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate zu reduzieren (
§ 475 Abs. 2 BGB@). Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (siehe Gewährleistungsfrist,
Rz.5).
Ein völliger Gewährleistungsausschluss ist bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht möglich. Dies ist lediglich bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbrauchern möglich (siehe Haftungsausschluss,
Rz.6).
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Rz. 2 >>