Beim Gattungskauf vereinbaren die Parteien eine Gattungsschuld.
Die Gattungsschuld ist ein Begriff aus dem
Schuldrecht.
Bei der Gattungsschuld schuldet der Schuldner kein konkretes Einzelstück (wie bei der
Stückschuld), sondern eine Sache aus einer bestimmten Gattung (sog. Gattungssache).
Eine Gattungssache stammt aus einer Gattung (Sachgruppe). Die Sachgruppe (Gattung) wird aus Gegenständen mit gleichen Merkmalen (Gruppenmerkmalen) gebildet.
Beispiele: Beim Obst bilden die unterschiedlichen Sorten jeweils eine Gattung. Beim Auto bilden die unterschiedlichen Typen jeweils eine Gruppe (siehe
Gattungsschuld).
Bei Gattungskauf wird zunächst eine Vereinbarung über die Gattung getroffen, aus der die gekaufte Sache stammen muss. Bei einer vereinbarten Gattungsschuld (Gattungskauf) steht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich die Gattung fest, aus der eine Sache geliefert werden soll. Erst nach dem Vertragsabschluss, im Rahmen der Erfüllung, entscheidet der Schuldner (z.B. Verkäufer), welche Sache aus der Gattung geleistet werden soll. Der Schuldner hat ein Auswahl- und Aussonderungsrecht.
Beim Kauf von 1 kg Äpfel über das Internet, liegt ein Gattungskauf vor. Der Verkäufer bestimmt nach Vertragsschluss, welche konkrete Äpfel er liefert. Auch beim Kauf einer Bratwurst am Imbiss liegt ein Gattungskauf vor, wenn der Verkäufer nach Vertragsschluss die Auswahl der konkreten Bratwurst bestimmt. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (
§ 243 Abs. 1 BGB@), d.h. bei der Auswahl einer Sache aus der Gattung hat der Verkäufer eine Sache von mittlerer Art und Güte auszuwählen.
Vom Gattungskauf ist der Stückkauf zu unterscheiden (siehe
Stückkauf).