Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und mangelhaften Sachen (z.B. Sache mit
Sachmangel).
Der Anspruch auf Minderung (
§ 437 Nr. 2 BGB@) ist möglich, wenn bereits ein Anspruch auf
Rücktritt besteht (
§ 441 Abs. 1 BGB@).
Eine Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (
§ 323 Abs. 1 BGB@). Ein Rücktritt ohne Fristsetzung ist nach
§ 323 Abs. 2 BGB@ oder
§ 440 BGB@ möglich. Ist ein Rücktritt ausgeschlossen, dann ist auch die Minderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht in allen Fällen (siehe Bagatellmangel,
Rz.4). Mehr zum Rücktritt siehe
Kaufrecht
Statt zurückzutreten, kann der Käufer mindern. Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend. Der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen (BGH, 09. Mai. 2018 - VIII ZR 26/17, Leitsatz).
Hat der Käufer die Minderung erklärt, dann hat er sich entschieden. Mit der Ausübung des Minderungsrechts bringt der Käufer zum Ausdruck, dass er am Vertrag festhalten will. Der Weg zum Rücktritt ist ihm versperrt (siehe Gestaltungsrecht,
Rz.2).
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Rz. 2 >>