Einschränkungen der Vertragsfreiheit
Rz. 10
Weitere Sonderregelungen betreffen in §
§ 475 - 477 BGB@ Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Dies geschieht dadurch, dass abweichende Vereinbarungen gegenüber
§ 433 ff. BGB@ zulasten des Verbrauchers in den Grenzen von
§ 476 Abs. 1 und 2 BGB@ für unwirksam erklärt werden. So sind vereinbarte Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen in §§ 433- 435, 437, 439-443 BGB unwirksam, wenn die Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegen den Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken (vgl.
§ 476 III BGB@).
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