Beweislastumkehr
Rz. 8
Einleitung
Nach dem Gewährleistungsrecht muss der Mangel der Sache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, also regelmäßig im Zeitpunkt der Übergabe (
§ 446 BGB@), vorhanden gewesen sein
Tritt ein Mangel erst nach dem Gefahrübergang auf, ist von Bedeutung, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Sache anhaftete (angelegt war) z.B. haarbreiter Riss wird nachträglich dick. Nur dann haftet der Verkäufer nach Mängelrecht.
Dies kann im Alltag zu Beweisschwierigkeiten führen. Denn der Käufer, der nach der Sachübergabe Mängelrechte geltend macht, hat zu beweisen, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits mangelhaft war.
Beweislastumkehr
Um diese Beweislast dem Verbraucher nicht vollständig aufzuerlegen, gibt es zum Schutz des Verbrauchers die Beweislastumkehr (
§ 477 BGB@) beim Verbrauchsgüterkauf.
Die Regelung von 476 BGB a.F. (seit 2018
§ 477 BGB@) sieht eine Beweislasterleichterung vor, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt. In derartigen Fällen wird gesetzlich vermutet (gesetzliche Fiktion), dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (BGH, 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, Leitsatz). Damit wird die den Käufer treffende Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sache auf den Verkäufer verlagert.
Für die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers genügt, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer muss weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH aaO, Leitsatz). Weiter ist 476 BGB a.F. (seit 2018
§ 477 BGB@) dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGH aaO, Leitsatz).
Glaubt der Verkäufer dem Vortrag des Käufers nicht, muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen z.B. dass der angezeigte Mangel erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist, durch nachträglich Falschbehandlung. Die gesetzliche Vermutung geht davon aus, dass der Mangel im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
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