Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der nichtige Vertrag ist ein geschlossener
Vertrag, der unwirksam ist.
Ein Vertrag ist geschlossen, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (siehe Vertragsschluss,
Rz.2).
Der geschlossene Vertrag ist nichtig, wenn Nichtigkeitsgründe (Unwirksamkeitsgründe) bestehen.
Nichtigkeitsgründe können sein:
- nichtige Willenserklärung
- Formmangel (siehe Nichtigkeitsgründe, Rz.4).
Ein nichtiger Vertrag kann keine rechtliche Beziehung zwischen Personen gestalten. Er entfaltet keine vertragliche
Bindungswirkung und begründet keine vertraglichen
Leistungspflichten.
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Rz. 2 >>