Fälligkeit
Rz. 4
Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung entsteht sofort (
§ 271 BGB@), also mit Abschluss des Kaufvertrags z.B. tägliche Bargeschäfte im Einzelhandel. Oft wird die Leistungszeit durch Vertrag ausdrücklich bestimmt oder sie ergibt sich aus den Umständen. Dann findet die gesetzliche Regelung des
§ 271 BGB@ keine Anwendung
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Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung kann auch durch andere
Fälligkeitsklauseln (z.B. Lieferung per Nachnahme) hinausgeschoben werden.
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