Das vorvertragliche Schuldverhältnis entsteht bereits vor Vertragsschluss, z.B. durch die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach
§ 241 Abs. 2 BGB@ (z.B. Rücksichtsnahme) entsteht durch
- die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
- die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
Inhalt und Umfang der vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht für alle Schuldverhältnisse gleich. Sie hängen vom Zweck des Schuldverhältnisses und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (BGH 4. März 2013 - III ZR 296/11, Tz. 25).