Erfüllung statt
Rz. 9
Der Anspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl.
§ 362 BGB@).
Durch Vereinbarung kann dem Schuldner die Befugnis eingeräumt werden, die geschuldete Leistung durch eine andere als die geschuldete Leistung zum Erlöschen zu bringen (z.B. statt Geldhingabe bezahlen per Wechsel, Kreditkarte).
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