Gattungsbegriffe
Rz. 3
Für Gattungsbegriffe besteht ein
Freihaltebedürfnis.
Die Allgemeinheit und der Geschäftsverkehr soll die Möglichkeit haben Gattungsbegriffe (z.B. Tisch, Stuhl) oder beschreibende Bezeichnungen jederzeit für eigene Zwecke zu nutzen.
Daher sind Zeichen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Ware oder Dienstleistung benötigt werden (z.B. beschreibende Bezeichnungen, Gattungsbegriffe) nicht als
Marke eintragungsfähig (vgl.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG@).
Beispiele für beschreibende Angaben: Die Angabe "POST" ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe (vgl. BGH, 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07). Das Wort "SPA" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege freihaltebedürftig (vgl. BGH 13. März 2008 - I BZ 43/05).
Diesen Zeichen fehlt jegliche natürliche
Unterscheidungskraft.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind beschreibende Angaben als Markenzeichen zulässig:
- Zulässig sind beschreibende Angaben im Zusammenhang mit einer Bildmarke. Geschützt ist dann das Bild verbunden mit dem Text. Der Text alleine ist nicht geschützt. Dritte dürfen den Text ohne Bild im geschäftlichen Verkehr verwenden (siehe Wort-Bildmarke).
- Zulässig sind beschreibende Angaben, wenn die Zeichen (Angaben) das konkrete Produkt nicht beschreiben, d.h. wenn der Rechtsverkehr die Angaben nicht als beschreibende Angabe des Produkts versteht (z.B. Diesel ist als Marke für Kleidung zulässig, aber nicht für die Warengruppe der Motorentriebstoffe, Apple ist für Computer möglich).
Zulässig sind auch die Zeichen ABSOLUT für Wodka, da die Zeichen für Wodka nicht beschreibend sind (vgl. BGH, 24. Juni 1999 - IZB 45/96).
Bekannte Marken (z.B. Uhu und Tempo) können zu beschreibenden Angaben werden. Wenn diese Marken im Verkehr als beschreibende Angaben verwendet werden, dann sind die Zeichen nicht mehr markenfähig und können gelöscht werden. Um dies zu verhindern, hat der Markeninhaber das Recht, dass bei Marken in Nachschlagewerken ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine Marke handelt (vgl.
§ 16 MarkenG@).
Zur Frage, wann eine geographische Herkunftsangabe (Dresdner Stollen) zur Gattungsbezeichnung wird (vgl. BGH, 31.10.2002 – I ZR 207/00, Dresdner Christstollen).
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