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Markenrecht (Schutzhindernisse)

Unterscheidungskraft

Rz. 2

Als Marke können alle Zeichen (insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen) geschützt werden, die geeignet sind,

  • Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

  • von denjenigen anderer Unternehmen

zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG@), d.h. ein Zeichen muss Unterscheidungskraft haben.

Zeichen ohne Unterscheidungskraft können nicht als Marke ins Markenregister eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG@).

Eine Bezeichnung besitzt Unterscheidungskraft, wenn die Bezeichnung die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet und dadurch individualisiert, d.h. eine Bezeichnung besitzt Unterscheidungskraft, wenn wegen der Bezeichnung die Waren oder Dienstleistungen einem konkreten Unternehmen eindeutig zugeordnet werden können.

Beispiel: Tisch und Stuhl sind beschreibends Angaben und können von vielen Unternehmen stammen. Fantasiebezeichnungen, sprachunübliche Wort-Kombinationen oder nicht aussprechbare Buchstabenfolgen (z.B. XXX, XF1) haben keinen Ursprungsinn oder Ursprungsbedeutung (wie Tisch und Stuhl). Daher haben Sie Unterscheidungskraft, z.B. Stuhl mit der Bezeichnung XF1 hat Unterscheidungskraft und individualisiert. Der Stuhl XF1 kann einem konkreten Unternehmen eindeutig zugeordnet werden.

Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es sich um sog. gebräuchliche Worte der Alltagssprache (z.B. modern, aktuell, super, cool ) oder Gattungsbegriffen (z.B. Stuhl, Tisch) oder beschreibende Angaben handelt. Diese Zeichen haben einen Ursprungssinn. Das Publikum denkt bei diesen Zeichen an etwas Anderes, als an ein Produkt eines bestimmten (konkreten) Unternehmens.

Für gebräuchliche Worte der Alltagssprache und Gattungsbegriffe besteht auch ein Freihaltebedürfnis.


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Dokument-Nr. 000872 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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