Im geschäftlichen Verkehr
Der Marken- und Kennzeichenschutz erfordert, dass die Benutzung der geschützten Zeichen im geschäftlichen Verkehr erfolgt (
§ 14 Abs. 1 MarkenG@,
§ 15 Abs. 1 MarkenG@).
Der Begriff im geschäftlichen Verkehr umfasst alle Bereiche, die außerhalb des Privatbereichs liegen, z.B. wenn Waren oder Dienstleistung an jedermann entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden (vgl. BGH, 10.12.1987 – KZR 43/85).
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