Einleitung
Rz. 1
Als
Marke werden nur solche Zeichen geschützt, die Unterscheidungskraft haben und dazu geeignet sind, das Produkt oder die Dienstleistung eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen abzugrenzen (vgl.
§ 3 MarkenG@).
Nach
§ 8 MarkenG@ sind von der Eintragung als Marke solche Zeichen ausgeschlossen
- die sich nicht graphisch darstellen lassen.
- denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt
- die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen,
- die im Verkehr als beschreibende Angaben (Sachangaben) verwendet werden, z.B. Gattungsbegriffe.
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Rz. 2 >>