jura-basic (Marke Unterscheidungskraft Einleitung) - Grundwissen
   
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Markenrecht (Schutzhindernisse)

Einleitung

Rz. 1

Als Marke werden nur solche Zeichen geschützt, die Unterscheidungskraft haben und dazu geeignet sind, das Produkt oder die Dienstleistung eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen abzugrenzen (vgl. § 3 MarkenG@).

Nach § 8 MarkenG@ sind von der Eintragung als Marke solche Zeichen ausgeschlossen

  • die sich nicht graphisch darstellen lassen.

  • denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt

  • die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen,

  • die im Verkehr als beschreibende Angaben (Sachangaben) verwendet werden, z.B. Gattungsbegriffe.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000872 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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