Einschränkungen des Markenrechts
Rz. 23
Der Inhaber einer
Marke hat das ausschließliches Recht an einer Marke (
§ 14 MarkenG@),
Der Markenschutz erfordert, dass die Marke von einem Dritten markenmäßig benutzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im geschäftlichen Verkehr eine fremde Ware oder Dienstleistung mit der Marke in Verbindung gebracht wird. Daran fehlt es, wenn die Benutzung der Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt.
Liegt ein markenmäßiger Gebrauch durch Dritte vor, kann der Markenschutz nach
§ 23 MarkenG@ eingeschränkt sein.
Zulässig sind beispielsweise nach
§ 23 MarkenG@
- die Benutzung des eigenen Namens oder
- die Benutzung von beschreibenden Angaben.
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