Schutz
Rz. 5
a) Der Inhaber einer geschäftliche Bezeichnung hat ein ausschließliches Recht (
§ 15 Abs. 1 MarkenG@):
- Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (Verwechslungsgefahr), § 15 Abs. 2 MarkenG@.
- Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Rufausbeutung) oder beeinträchtigt (Verwässerung), § 15 Abs.3 MarkenG@.
b) Der Kennzeichenschutz unterliegt Einschränkungen. So hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen. Jeder soll seinen Namen weiter benutzen dürfen (siehe
Einschränkungen).
c) Sind Kennzeichen und und eine fremde Marke gleich, kann der Markeninhaber nicht ohne weiteres den firmenmäßigen Gebrauch des Unternehmenskennzeichens verbieten. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG@ (BGH, 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, Leitsatz). Wird das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet, dann wird das Zeichen nicht als Marke für Waren und Dienstleitungen benutzt (BGH aaO, Rn. 16-17).
Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann zugleich eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Funktion der Marke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (siehe
Marke).
d) Treffen Markenrechte und Kennzeichnungsrechte im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz zusammen, ist für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich (
§ 6 Abs. 1 MarkenG@). Ein prioritätälteres Unternehmenskennzeichen kann dem Markenschutz entgegenstehen (BGH, 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, Rn. 52,54; airdsl).
Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet (BGH 09. Oktober 2003 – I ZR 65_00, Leitsatz und unter II.1b; Leysieffer). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Produktbezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren kennzeichnet (BGH aaO, unter II.1b).
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