Entstehung
Rz. 2
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt die Benutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr voraus. Die Benutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr erfordert die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens.
Sofern der Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme unklar ist, kann bei einer Firma der Zeitpunkt der Eintragung der Firma ins Handelsregister ein Anhaltspunkt sein. So vor allem bei
Formkaufleute und dem
Kannkaufmann. Beide erlangen die Kaufmannseigenschaft erst mit Eintragung ins Handelsregister.
Beschränkt sich die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens auf eine bestimmte Region, werden die Zeichen auch nur regional benutzt. In diesem Fall besteht nur regionaler Kennzeichenschutz.
Treffen Markenrechte und Kennzeichnungsrechte zusammen, ist für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich. Ein prioritätälteres Unternehmenskennzeichen kann dem Markenschutz entgegenstehen (siehe Schutz,
Rz.5).
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