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Markenrecht (Unternehmenskennzeichen, Firma)

Begriff

Rz. 1

1) Das Unternehmenskennzeichen ist eine besondere Form der geschäftlichen Bezeichnung und unterliegt nicht dem Markenschutz sondern dem Kennzeichenschutz.

Kennzeichenschutz und Markenschutz sind im Markengesetz geregelt.

2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 MarkenG@).

Geschützt ist nicht die Ware, sondern die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung. Ein Unternehmenskennzeichen hat nach dem Markengesetz einen Kennzeichenschutz auch ohne Eintragung.

Voraussetzung für Schutz des Unternehmenskennzeichens ist, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt, also individualisierend (unterscheidbar) ist (siehe auch Unterscheidungskraft einer Marke).

Ist eine Geschäftsbezeichnung von Natur aus unterscheidungskräftig, entsteht der Schutz mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme. Hierfür genügt jede geschäftliche, nach außen gerichtete und auf dauer angelegteTätigkeit.

Fehlt es der Geschäftsbezeichnung an der Unterscheidungskraft, tritt der Schutz erst dann ein, wenn die Geschäftsbezeichnung durch Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangt hat.

3) Treffen Marke und Kennzeichnung zusammen, kann der Markeninhaber nicht ohne weiteres den firmenmäßigen Gebrauch des Unternehmenskennzeichens verbieten. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Markennutzung. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann zugleich eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Funktion der Marke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Möglich ist aber auch, dass ein prioritätälteres Unternehmenskennzeichen dem Markenschutz entgegensteht. Treffen Markenrechte und Kennzeichnungsrechte zusammen, ist für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich (siehe Schutz, Rz.5).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000433 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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