Unternehmenskennzeichen
Rz. 27
a) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (
§ 5 Abs. 2 MarkenG@). Unternehmenskennzeichen dienen der Unterscheidung von Unternehmen und werden auch als geschäftliche Bezeichnungen genannt
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen markenrechtlich geschützt (siehe
Unternehmenskennzeichen).
b) Von den Unternehmenskennzeichen sind die Marken zu unterscheiden. Marken haben eine andere Funktion als Unternehmenskennzeichen. Marken sind Namen von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Als Marke können alle Zeichen (insbesondere Wörter Personennamen, Buchstaben) geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (siehe
Marke).
Wird eine fremde Marke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen benutzt, dann liegt keine markenmäßige Benutzung einer Marke vor. In diesem Fall werden die geschützten Zeichen nicht „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt (BGH, 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, Tz. 16-17; Schaumstoff Lübke), sondern als Unternehmensbezeichnung. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von
§ 14 Abs. 2 MarkenG@ (vgl. BGH aaO, Leitsatz). Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (EuGH, 11. September 2007 – C-17/06, Rn. 21; Celine).
c) Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann zugleich eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Funktion der Marke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGH, 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, Tz. 17).
Das ist nach dem BGH der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (BGH aaO, Rn. 17).
Weitere Details zur markenmäßige Benutzung einer Marke (siehe Markenmäßige Benutzung,
Rz.18).
d) Treffen Markenrechte und Kennzeichnungsrechte im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz zusammen, ist für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich (
§ 6 Abs. 1 MarkenG@). Ein prioritätälteres Unternehmenskennzeichen kann dem Markenschutz entgegenstehen (siehe
Unternehmenskennzeichen).
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