Begriff und Bedeutung
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das sind das Angebot und die Annahme (siehe
Vertrag).
Bei einer
Willenserklärung muss der Wille zur Erklärung nach außen erkennbar gemacht werden.
Der Wille zur Erklärung kann sich
- durch ausdrückliche Erklärung (z.B. ja, ich will) oder
- aus den Umständen, durch ein schlüssiges Handeln, ergeben.
Ein schlüssiges Handeln liegt vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend (lautlos) zum Ausdruck bringt, z.B. durch
- eine aktive Handlung (ohne Reden),wie
- Handheben bei Versteigerung,
- Bezahlung auf Vertragsangebot,
- Warenversendung nach Bestellungseingang im Versandhandel
- Energieentnahme aus Steckdose.
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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