Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Bei der Abgabe einer
Willenserklärungen kann der Erklärende einem Irrtum (Willensmangel) unterliegen.
Beim Irrtum über die Vertragsart hat der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung eine falsche Vorstellungen über die Vertragsart.
Beispiel: A geht von einem Mietvertrag aus, B von einer Leihe.
Das Erklärte und wirklich Gewollte stimmen nicht überein. Es liegt ein Irrtum vor
Der Irrtum über die Vertragsart ist ein Inhaltsirrtum (siehe
Inhaltsirrtum).
Der Inhaltsirrtum ist ein Anfechtungsgrund nach
§ 119 Abs. 1 BGB@, d.h. der Erklärende kann seine Willenserklärung wegen Irrtums anfechten (siehe
Anfechtung).
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Rz. 2 >>