Einführung
Rz. 1
Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form (Formfreiheit).
Solange das Gesetz keinen Formzwang vorschreibt, können Rechtsgeschäfte auch mündlich erfolgen.
Soweit das Gesetz den Grundsatz der Formfreiheit einschränkt, verfolgt der Gesetzgeber Warn-, Beweis- und Beratungsfunktionen.
Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Formvorschrift macht das Rechtsgeschäft nichtig (
§ 125 BGB@), bzw. unwirksam.
Arten der gesetzlich Formen:
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Rz. 2 >>