Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Verbraucherbauverträge sind
Bauverträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher
- zum Bau eines neuen Gebäudes oder
- zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude
verpflichtet wird (
§ 650i BGB@).
Diese Vorschrift erfasst Bauleistungen und Umbauten aus einer Hand (schlüsselfertigen Bau). Läßt ein Verbraucher Neubauten und Umbauten durch mehrere Unternehmer ausführen, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor.
Beispiele: Eine Baufirma (als Generalunternehmen) plant und baut auf dem Grundstück des Bauherrn ein Haus (alles aus einer Hand). Davon zu unterscheiden ist der Bau eines Architektenhauses (Architekt plant ein Haus und die Vergabe der Aufträge erfolgt an unterschiedliche Bauunternehmen). Dies ist kein Verbraucherbauvertrag. Kein Verbraucherbauvertrag liegt auch beim Kauf von einem Bauträger vor (Baufirma baut auf eigenem Grundstück und verkauft beides in einem Paket). Es liegt ein Bauträgervertrag vor, auf den einige Vorschriften des Verbraucherbauvertrag anwendbar sind (vgl.
§ 650u BGB@).
Bei Umbaumaßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, die der Herstellung eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, z.B. Baumaßnahmen bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt (siehe Umbaumaßnahmen,
Rz.2).
Ein Verbraucherbauvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (siehe
Vertragsschluss).
b) Zum Schutz des Verbrauchers treffen den Unternehmer beim Verbraucherbauvertrag besondere Informationspflichten. Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten (
§ 650j BGB@), z.B. ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen (
Art. 249 § 1 EGBGB@). Dies ist dann nicht erforderlich, wenn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben macht (siehe
Baubeschreibung).
Die meisten verbraucherschützenden Vorschriften sind unabdingbar, siehe dazu
§ 650o BGB@.
Zu den Sonderregelungen des Verbraucherbauvertrags gehören
- Inhalt (siehe Mindestinhalt, Rz.3)
- Baubeschreibung (siehe Baubeschreibung, Rz.4)
- Herausgabe von Unterlagen
- Abschlagszahlungen (siehe Abschlagszahlungen, Rz.5)
- Widerrufsrecht (siehe Widerrufsrecht, Rz.6)
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Rz. 2 >>