Im Zivilrecht ist der Rechtsbehelf ein Rechtsmittel gegen einen nachteiligen Rechtszustand.
Das Zivilprozessrecht kennt als Rechtsbehelf beispielsweise Wiedereinsetzung nach
§ 233 ZPO@.
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel (den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung) zu enthalten (
§ 232 ZPO@).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
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