Ortsabwesenheit
Rz. 3
Gelangt eine Willenserklärung in den Machtbereich des Erklärungsempfängers, dann ist das Hindernis der Kenntnisnahme im Bereich des Erklärungsempfängers durch Ortsabwesenheit unbeachtlich. Unbeachtlich ist, wenn der Erklärungsempfänger durch Krankheit oder Urlaub längere Zeit ortsabwesend ist und deswegen den Briefkasten nicht leeren oder das Faxschreiben nicht zur kenntnisnehmen kann (vgl. BGH, 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00, unter II.2a-b).
Die Abwesenheit des Empfängers ist ein ungewöhnlicher Umstand, mit dem Niemanden zu rechnen braucht. Denn von keinem Teilnehmer am Rechtsverkehr kann erwartet werden, dass er ungewöhnliche Umstände berücksichtigt.
Der Erklärungsempfänger kann Hinderungsgründe der Kenntnisnahme durch geeignete Vorkehrungen beseitigen (BGH aaO unter II.2b), z.B. durch Nachsendeantrag, Empfangsvollmacht an Lebenspartner bei längerem Krankenhausaufenthalt.
Hat der Empfänger einen Nachsendeantrag an seinen Urlaubsort gestellt und kommt der Brief erst nach dem Urlaubsende am Urlaubsort an, liegt kein Zugang vor.
Versendet der Erklärende einen Brief an die Wohnadresse des Empfängers, obwohl er dessen Ortsabwesenheit und Intimanschrift kennt, hindert dies den Zugang der Erklärung nicht. Jedoch kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (
§ 242 BGB@) eine andere rechtliche Bewertung erfolgen.
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