Wohnungswechsel
Rz. 2
Unterlässt der Umziehende einen Nachsendeantrag zu stellen, ist idR ein Zugang der Willenserklärung gar nicht oder nur verspätet möglich.
Bei einem Umzug muss der Empfänger grundsätzlich alles erforderlich tun, dass er erreichbar bleibt. Dies gilt insbesondere für Personen, die mit anderen Personen in vertraglichen Beziehungen stehen.
Fraglich ist, ob der Adressat infolge seiner Sorgfaltsverletzung so zu behandeln ist, dass die nicht zugegangene Willenserklärung ihn doch erreicht hat. Dies kann angenommen werden, wenn sein Verhalten einer bewussten Annahmeverweigerung oder Zugangsvereitelung gleich kommt (vgl. BGH, 26.11.1997 -VIII ZR 22/97 unter II.2.a).
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