Willensübereinstimmung
Rz. 2
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (sog. Konsens), dem Angebot und der Annahme zustande. Mit dem Angebot (Antrag) wird einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen (vgl.
§ 145 BGB@). Der andere kann den Antrag annehmen. Die Annahme ist die Zustimmung zum Antrag.
Annehmender und Antragender dürfen aber nicht identisch sein, da der Antragende sich selbst kein Angebot machen kann. Erforderlich ist ein Antrag gegenüber einem anderen. Daher erfordert ein Vertragsschluss unterschiedliche Vertragsparteien (siehe
Vertragsschluss).
Ein Vertrag ist geschlossen, wenn alle Merkmale des Vertrags vorliegen. Dies sind die übereinstimmenden Willenserklärungen der Personen. Durch die übereinstimmenden Willenserklärungen kommt der gemeinsame Vertragswille der unterschiedlichen Personen zum Ausdruck. Liegt ein Konsens vor, ist es unerheblich, ob die Willenserklärungen wirksam sind. Sind die Willenserklärungen unwirksam, dann liegt ein geschlossener Vertrag vor, der unwirksam ist.
Dem Vertragsschluss gehen voran:
- geschäftlicher Kontakt (z.B. Besichtigung des Autos)
- Vertragsanbahnung (z.B. Probefahrt des Autos)
- Vertragsverhandlung (z.B. Verhandlungen über Preis und Lieferzeit)
Durch den Vertragsschluss werden Pflichten begründet. Dadurch entsteht ein vertragliches
Schuldverhältnis, das auch als Vertragsverhältnis bezeichnet wird.
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