Hochschulabschluss
Rz. 28
In die Handwerksrolle (siehe Handwerksrolle,
Rz.21) können nicht nur Personen mit der Meisterprüfung eingetragen werden, sondern auch Personen mit einem Hochschulabschluss. Erforderlich ist aber eine dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung.
Beispiel: In die Handwerksrolle werden Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, wenn der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht (
§ 7 Abs. 2 HwO@).
Wer in der Handwerksrolle eingetragen ist, ist nicht automatisch auch ausbildungsberechtigt. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist (siehe Ausbildungsberechtigung,
Rz.26).
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