Ausnahmebewilligung
Rz. 29
a) Mit einer Ausnahmebewilligung ist eine Eintragung in die Handwerksrolle und somit das Führen eines zulassungspflichtigen Handwerkbetriebs (der Anlage A) möglich.
Eine Ausnahmebewilligung erfordert einen Ausnahmefall. Ein Ausnahmefall liegt vor,
- wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (z.B. fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung) oder
- wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat (§ 8 Abs. 1 HwO@).
- wenn Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten im Heimatland ein Handwerk ausgeübt haben und nun in Deutschland eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit selbstständig ausüben wollen (vgl. § 9 Abs. 1 HwO@).
Die Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) ist zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind (
§ 8 Abs. 1 HwO@). Bei der Prüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte für die erforderliche Berufserfahrung kann die Altgesellenregelung geben. Danach kann ein Altgeselle eine Ausübungsberechtigung beantragen, wenn er langjährig (mindestens 6 Jahre) in leitender Funktion (mind. 4 Jahre) im beantragten Handwerk tätig war (siehe Altgesellenregelung,
Rz.31). Ein Geselle mit langjähriger Berufserfahrung aber ohne Tätigkeit in leitender Funktion kann möglicherweise eine Ausnahmebewilligung erhalten.
b) Eine Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden (
§ 8 Abs. 2 HwO@).
Eine Ausnahmebewilligung kann auch auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören. In diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (
§ 8 Abs. 2 HwO@).
c) Die Ausnahmebewilligung berechtigt nicht zum Führen des Meistertitels.
Die Ausnahmebewilligung berechtigt nicht zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Erforderlich ist eine zusätzliche Eignungsprüfung (siehe Ausbildungsberechtigung,
Rz.26).
d) Von der Ausnahmebewilligung ist die gesondert erteilte Ausübungsberechtigung zu unterscheiden (siehe Ausübungsberechtigung,
Rz.30).
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