Zur Sicherung einer Forderung wird zu Gunsten des Forderungsinhabers ein Grundstück mit einer Hypothek belastet (siehe
Hypothek).
Wird zugunsten des Geldgebers (Fremder) eine Hypothek bestellt, wird diese Hypothek auch als Fremdhypothek bezeichnet.
Berechtigter der Hypothek ist nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern ein Fremder.
Wird die Forderung bezahlt, erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek (
§ 1163 Abs. 1 BGB@). Die Fremdhypothek wird zur Eigentümerhypothek (siehe
Eigentümerhypothek).