Motivirrtum
Rz. 6
Ein Irrtum kann
- bei der Abgabe der Erklärung entstehen oder
- bereits im Vorfeld der Abgabe der Erklärung entstehen und bis zum Zeitpunkt der Abgabe fortwirken.
Beim Eigenschaftsirrtum besteht der Irrtum bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung, ob eine Erklärung abgegeben werden soll.
Die gebildete Meinung über eine Eigenschaft einer Person oder Sache ist Grundlage der Äußerung und das Motiv zur Abgabe der Willenserklärung. Ist der Anlass der Willenserklärung falsch, liegt ein Irrtum vor. Dieser Irrtum wird als Motivirrtum bezeichnet (siehe
Motivirrtum).
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