Irrtum bei Willensbildung
Rz. 5
Die gebildete Meinung ist Grundlage der Äußerung und das Motiv zur Abgabe der Willenserklärung.
Beim Eigenschaftsirrtum unterliegt der Erklärende bereits vor der Abgabe der Erklärung einer Fehlvorstellung
Der Irrtum entsteht im Rahmen der Willensbildung und wirkt bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung fort. Daher wird der Eigenschaftsirrtum auch als
Motivirrtum bezeichnet.
Grundsätzlich ist ein Motivirrtum kein Anfechtungsgrund. Bezieht sich der Irrtum auf die Eigenschaft einer Person oder Sache, dann kann der Erklärende seine Erklärung nach
§ 119 Abs. 2 BGB@ anfachten (siehe
Anfechtung).
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