Ausschluss der Gebundenheit
Rz. 9
Das Angebot ist bindend, es sei denn, dass der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (
§ 145 BGB@).
Der Antragende schließt die Gebundenheit des Antrags aus, wenn er sich an den Antrag nicht binden lassen will. Er kann den Antrag mit
- einer zeitlicher Befristung (s.u. befristeter Antrag)
- einem Widerrufsvorbehalt (siehe Widerrufsvorbehalt, Rz.13)
- einer auflösenden Bedingung (siehe Bedingung, Rz.14)
versehen.
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