Zeitpunkt
Rz. 5
Der Zustand der Bewusstseinseintrübung muss bei Abgabe der Willenserklärung vorliegen. Nach der Abgabe der Willenserklärung haben Trunkenheit und sonstige Bewusstseinsstörungen keinen Einfluss auf die Willenserklärung.
Da der Tod und die Geschäftsunfähigkeit nach der Abgabe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit haben (
§ 130 Abs. 2 BGB@), gilt dies auch für die Trunkenheit und sonstige Bewusstseinsstörungen.
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