Allgemeines
Rz. 1
Eine dauerhafte Bewusstseinseintrübung führt zur Geschäftsunfähigkeit nach
§ 104 Nr. 2 BGB@. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (vgl.
Geschäftsunfähigkeit).
Trunkenheit und Rausch sind vorübergehend und nicht dauerhaft. Sie begründen keine Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden.
Eine vorübergehende geistige Störung des Handelnden im Zeitpunkt der Erklärung (z.B. durch Alkohol) kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung haben.
Trotz Trunkenheit und Rausch liegt begrifflich zwar eine Willenserklärung des Erklärenden vor, da auch in diesen Zuständen eine Erklärung mit Handlungswillen abgegeben werden kann (siehe
Handlungswillen). Möglich ist aber, dass die abgegebene Willenserklärung unwirksam ist.
Die Willenserklärung eines Geschäftsfähigen ist nach
§ 105 Abs. 2 BGB@ nichtig, wenn sich der Geschäftsfähige bei Abgabe der Willenserklärung
- im Zustand der Bewusstlosigkeit oder
- im Zustand einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit befindet, z.B. hochgradiger Rauschzustand.
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Rz. 2 >>