Schlussrechnung
Rz. 6
Eine Schlussrechnung ist eine abschließende Rechnung.
Die Schlussrechnung ist eine Rechnung, mit der eine abschließende Abrechnung einer Geldforderung vorgenommen wird. Die Abrechnung beinhaltet geleistete Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen (siehe
Schlussrechnung).
Hat der Besteller auf bereits erbrachte Werkleistungen des Unternehmers vorab Zahlungen (Abschlagzahlungen) erbracht (siehe Einleitung,
Rz.1), hat er einen Anspruch auf eine Schlussrechnung. Die Schlussrechnung des Unternehmers enthält eine Auflistung (Abrechnung) aller erhaltenen Abschlagszahlungen und enthält den noch nicht bezahlten Geldbetrag (Restbetrag).
Nach dem Zugang einer Schlussrechnung erlischt das Recht zur vorläufigen Abrechnung, denn der Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nur bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlussrechnung (BGH, 15.04.2004 - ZR 471/01, unter II.1a). Abschlagszahlungen haben einen vorläufigen Charakter. Sie sind Anzahlungen auf den Gesamtpreis.
Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Werkleistung (z.B. Bauleistung) vom Besteller abgenommen ist und der Auftragnehmer (Unternehmer) die Schlussrechnung gestellt hat (vgl. BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07, Leitsatz). Nach der Erteilung einer Schlussrechnung verliert der Anspruch auf Abschlagzahlung seinen selbständigen Charakter. Der Anspruch verliert seine Fälligkeit und er verliert seine Durchsetzbarkeit (BGH, 15.04.2004 - ZR 471/01, unter II.2).
Beispiel: Mit der Erteilung einer Schlussrechnung endet der Verzug der Bezahlung einer Abschlagszahlung. Es gibt nur noch eine Werklohnforderung aus der Schlussrechnung. Deren Fälligkeit ist maßgebend. Deren Fälligkeit kann nur einheitlich geregelt sein (BGH aaO, unter II.2).
Auch wenn die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs einer Abschlagszahlung mit der Erteilung einer Schlussrechnung erlischt, kann der Auftragnehmer solche Ansprüche verfolgen, die sich aus einem Verzug mit der Begleichung von Abschlagsforderungen ergeben. Der Unternehmer kann gegen den Bestellter solche Schadensersatzansprüche geltend machen, die dem Unternehmer wegen des Verzugs von Abschlagszahlungen entstanden sind (BGH aaO, unter II.3). Ist dem Unternehmer durch den Verzug von Abschlagszahlungen ein Schaden entstanden, fällt dieser entstandene Verzugsschaden durch die Erteilung der Schlussrechnung nicht weg.
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>