Tätigkeiten bestimmen den Vertragstyp
Rz. 8
Welchen Vertragstyp die Parteien vereinbart haben, bestimmt sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags.
Die Bezeichnung bzw. Überschrift des Vertrags ist für die Bestimmung des Vertragstyps von untergeordneter Bedeutung. Maßgebend sind die vereinbarten Verpflichtungen (vgl. BGHZ 71, 191).
Merke: Die geschuldeten Tätigkeiten der Vertragsparteien bestimmen den Vertragstyp (z.B. unentgeltliche Sachüberlassung = Leihe).
Nachfolgend einige Beispiele:
Abfallverwertung>>
Werkvertrag;
Autowäsche>>
Werkvertrag;
Dauerwelle legen, z.B. Friseur soll Dauerwelle legen >>
Werkvertrag;
Fahrradverleih; der entgeltliche Fahrradverleih, ist rechtlich eine Fahrradvermietung >>
Mietvertrag ;
Geldüberweisung, z.B. Bank soll Geld überweisen >>
Überweisungsvertrag;
Gerichtsprozess führen, z.B. Rechtsanwalt soll Prozess führen >>
Dienstvertrag;
Gerüstbau, (die Aufstellung >>
Werkvertrag, die Überlassung >>
Mietrecht);
Gesichtschirurgie, z.B. Arzt soll große Nase verkleinern >>
Werkvertrag;
Gutachten erstellen, z.B. Rechtsanwalt soll Gutachten erstellen >>
Werkvertrag;
Heilbehandlung, z.B. Arzt soll Erkältung heilen
Dienstvertrag,
Arztvertrag;
Hotelbuchung mit Busfahrt >>
Reisevertrag;
Lebensmittel ausleihen; Nachbar holt bei anderem Nachbar 1 kg Mehl >>
Sachdarlehensvertrag;
Reparatur mit Ersatzteile durchführen, z.B. Kfz-Werkstatt soll Kfz reparieren >>
Werkvertrag;
Sportveranstaltung besuchen, z.B. Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher >>
Werkvertrag;
Strom- oder Wärmelieferung >>
Kaufvertrag;
Theater-Abo, z.B. Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher (Aufführung >>
Werkvertrag), (Sitzplatz >>
Mietvertrag);
Vermietung einer Sache; z.B. Unternehmer vermietet Kfz >>
Mietvertrag;
Vermögensverwaltung >>
Geschäftsbesorgungsvertrag;
Wartung, Inspektion, z.B. regelmäßige Wartung des Kfz >>
Werkvertrag;
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