Einleitung
Rz. 1
Ein Vertrag kommt durch
Angebot und Annahme zustande.
Die Antragserklärung muss mit einem
Rechtsbindungswillen (Wille auf Vertragsbindung) abgegeben werden.
Bei einer Schaufensterauslage, Werbung jeder Art (z.B. in Zeitungen, Flyer, Radio, TV) liegt kein Angebot vor. Der Erklärende hat zwar einen Handlungswillen (z.B. Werbung machen), aber bei objektiver Betrachtung fehlt der konkrete Rechtsbindungswille, da er den Umfang der Nachfrage nicht kennt und auf geändertes Leistungsangebot (z.B. Ware ausverkauft) reagieren möchte.
Der Erklärende will mit seiner Anzeige, dass der Kunde ein Angebot abgibt. Daher stellen Schaufensterauslagen oder Anzeigen in Massenmedien (z.B. in TV, Zeitungen, Radio) keine verbindliche Erklärungen dar, sondern sind eine Aufforderung an den Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben (sog. Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). Meldet sich der Interessent, dann kann der Anbieter (Verkäufer) das Angebot annehmen oder ablehnen.
Gleiches gilt für
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Rz. 2 >>