Bei einem gegenseitigen Vertrag stehen sich Leistung und Gegenleistung gegenüber.
Die Parteien können vereinbaren, dass nach Vertragsschluss eine Anzahlung auf die noch nicht erbrachte Leistung erfolgen soll.
In diesem Fall ist die Anzahlung keine vollständige Geldleistung (Gegenleistung) für die noch ausstehende Leistung. Die Anzahlung ist lediglich eine Teilzahlung auf den Gesamtbetrag.
Erfolgt nach dem Vertragsschluss gegenüber einem Unternehmer eine Anzahlung, dann kann ein
Teilzahlungsgeschäft vorliegen.
Enthält eine AGB-Klausel eine Anzahlungspflicht, dann ist AGB-Recht zu beachten (siehe
Anzahlungsppflicht).
Wird im Vertrag eine vollständige Vorleistung in Geld vereinbart, dann liegt eine Vorkasse vor (siehe dazu
Vorauszahlung).
Von der Anzahlung ist
Draufgabe und die
Abschlagszahlung zu unterscheiden.