Telefongespräch
Rz. 5
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@). Ansonsten erlischt der Antrag (
§ 146 BGB@).
Nicht erforderlich ist die körperlichen Anwesenheit der Personen. Als Anwesenden wird auch ein Telefonteilnehmer angesehen. Für eine unmittelbare Kommunikation von Person zu Person genügt ein Telefongespräch (
§ 147 Abs. 1 Satz 2 BGB@).
Ausreichend ist ein unmittelbarer mündlicher Kontakt von Person zu Person. Auch am Telefon kann der Erklärungsempfänger das erhaltene Angebot sofort annahmen.
Dem Telefon gleichgestellt sind technische Einrichtungen mit denen von Person zu Person kommuniziert werden kann. Dies ist auch bei einer Video-Konferenz der Fall. Bei einer Video-Konferenz ist eine unmittelbare Kommunikation von Person zu Person möglich. Wird in einer Video-Konferenz ein Angebot abgegeben und dann die Verbindung unterbrochen (getrennt), erlischt der Antrag.
Der Austausch von E-Mails, Fax, Telegramm genügt nicht. In diesen Fällen fehlt es an einem unmittelbaren Kontakt von Person zu Person. Denn die Erklärung kann beim Erklärungsempfänger eingehen, ohne dass er davon weis. Dadurch ist eine sofortige Annahme nicht möglich. Somit liegt in diesen Fällen eine Erklärung gegenüber Abwesenden vor.
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