Willenserklärung
Rz. 2
Die Annahmeerklärung ist eine
empfangsbedürftigen Willenserklärung.
Für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nicht nur die
Abgabe der Willenserklärung, sondern auch der
Zugang der Willenserklärung erforderlich (
§ 130 Abs. 1 BGB@)
Der Inhalt der Annahmeerklärung ist das vorbehaltlose "Ja" auf den Antrag.
Sofern eine Annahmeerklärung nicht nur das Wort "ja" beinhaltet, sondern noch weitere Zusätze enthält, ist
§ 150 Abs. 2 BGB@ zu beachten. Danach gilt eine abgeänderte Annahme als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Durch die rechtzeitige Annahme des Antrags kommt ein Vertrag zustande (siehe Annahmefrist,
Rz.6).
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