Minderjährigkeit des Annehmenden
Rz. 8
Eine geschäftsfähige Person kann am Geschäftsverkehr teilhaben.
Eine geschäftsunfähige Personen (unter 7 Jahren) kann keine wirksamen Willenserklärungen abgeben (
§ 105 BGB@) und entgegennehmen (
§ 131 Abs. 1 BGB@). Sie kann am Rechtsverkehr nicht teilnehmen (siehe dazu
Geschäftsunfähigkeit).
Eine beschränkt geschäftsfähige Person (von 7 bis 17 Jahren) kann wirksame Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte bedarf sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (siehe
beschränkte Geschäftsfähigkeit).
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