Entstehung
Rz. 3
Die Merkmale eines Rechtsgeschäfts sind
- eine Willenserklärung oder
- mehrere Willenserklärungen.
Beispiel: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Er benötigt mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen für die Entstehung.
Liegen die Merkmale eines Rechtsgeschäfts vor (sog. Tatbestandserfüllung), entsteht das Rechtsgeschäft, auch wenn eine Willenserklärung nichtig ist.
Beispiel: Ein Vertrag ist geschlossen, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (sog. Tatbestandserfüllung), unabhängig davon, ob eine Willenserklärung nichtig ist. Ist eine Willenserklärung nichtig, dann hat dies lediglich Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Es ist zwischen der Entstehung eines Rechtsgeschäfts (bei Tatbestandserfüllung) und der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu unterscheiden.
Ist eine Willenserklärung nichtig, ist das entstandene Rechtsgeschäft ein nichtiges Rechtsgeschäft (siehe
Tatbestandsmerkmale).
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