Ein Rechtsgeschäft entsteht, wenn die Merkmale des Rechtsgeschäfts (sog. Tatbestandsmerkmale) vorliegen.
Die Merkmale eines Rechtsgeschäfts sind
- eine Willenserklärung oder
Das einseitige Rechtsgeschäft erfordert nur eine Willenserklärung.
Das mehrseitige Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag) erfordert mehrere Willenserklärungen.
Liegen alle Merkmale eines Rechtsgeschäfts vor (sog. Tatbestandserfüllung), entsteht das Rechtsgeschäft, auch wenn eine Willenserklärung nichtig ist.
Ist eine Willenserklärung nichtig, wird das entstandene Rechtsgeschäft als nichtiges Rechtsgeschäft bezeichnet. Ein nichtiges Rechtsgeschäft entfaltet keine
Rechtswirkung.