Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Leistungsaustausch Zug um Zug bedeutet, dass der eine Teil nur dann zu leisten hat, wenn auch der andere Teil leisten kann (vgl. § 320 Abs. 1 BGB@). |
Der Leistungsaustausch Zug um Zug erfolgt bei einem gegenseitigen Vertrag (z.B. Kaufvertrag), bei dem Leistung und Gegenleistung bei Vertragsschluss sofort fällig sind (
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Beispiel: Beim täglichen Barzahlungskauf werden Leistung und Gegenleistung sofort fällig. Geld gegen Ware vor Ort und sofort.
Da beide Vertragsparteien zur gleichen Zeit zur Erfüllung der Leistung verpflichtet sind, ist kein Vertragspartner gegenüber dem anderen zur
Vorleistung verpflichtet.
Die Abwicklung des Vertrags (Leistungsaustausch) erfolgt Zug um Zug.
Kann der eine Teil seine Leistung nicht sofort anbieten (erbringen), dann braucht der andere Teil nicht zu leisten. Er hat ein Zurückbehaltungsrecht, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist (
§ 320 Abs. 1 BGB@).
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Rz. 2 >>