Unmöglichkeit der Rückgabe
Rz. 18
Ist dem Entleiher die Rückgabe der Sache nicht möglich (z. B. Diebstahl, Zerstörung der Sache), wird er von seiner Leistungspflicht nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ befreit.
Braucht der Schuldner nach
§ 275 Abs. 1-3 BGB@ nicht zu leisten, kann der Gläubiger (Verleiher) unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen (vgl.
§ 283 BGB@).
Nach
§ 280 Abs. 1 BGB@ ist der Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Leistungsstörung (Pflichtverletzung) zu vertreten hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist (
§ 276 BGB@), d.h. der Entleiher ist schadensersatzpflichtig, wenn ihm die Rückgabe der Sache unmöglich ist und er dies fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Der Entleiher haftet nicht, wenn der den Umstand einer Leistungsstörung (Unmöglichkeit der Sachrückgabe) nicht zu vertreten.
Daher trägt grundsätzlich der Verleiher die Gefahr für den zufälligen Untergang oder Verlust der ausgeliehenen Sache, z.B. bei höherer Gewalt (Hochwasser, Diebstahl einer ordnungsgemäß verschlossenen Sache).
Ausnahme: Einstandspflicht (Haftung ohne Verschulden durch Garantieübernahme),
Zufallshaftung bei Verzug nach
§ 287 BGB@.
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