Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Bei der Abgabe von
Willenserklärungen kann der Erklärende einem Erklärungsirrtum (Willensmangel) unterliegen.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe seiner Erklärung über die abgegebenen Erklärungszeichen irrt. Er gibt andere Erklärungszeichen ab, als er tatsächlich will.
Beispiel: A schreibt im Kaufangebot 10 EUR statt 100 EUR. Er unterliegt einem
Preisirrtum. Er will eine Erklärung diese Inhalts nicht abgeben (vgl.
§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB@). Es liegt ein Erklärungsirrtum vor. Ein Erklärungsirrtum entsteht durch Verschreiben oder Versprechen.
Versteht der Erklärungsempfänger die Erklärung anders, als der Erklärende es will, dann entsteht ein Missverständnis (Irrtum).
Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist die Sicht des objektiven Erklärungsempfängers maßgebend. Der Erklärende muss sich die Erklärung so zurechnen lassen, wie der Empfänger der Erklärung (Erklärungsempfänger) die Erklärung versteht. Der Erklärungsempfänger darf auf die Richtigkeit der Erklärung vertrauen (sog.
Empfängerhorizont)..
Der Erklärungsirrtum ist ein Anfechtungsgrund (siehe Anfechtungsgrund,
Rz.7).
Vom Erklärungsirrtum ist der Inhaltsirrtum zu unterscheiden (siehe
Inhaltsirrtum).
||
Rz. 2 >>