Verkehrswesentliche Eigenschaft
Rz. 4
Der Irrtum (Fehlvorstellung) über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person ist ein Anfechtungsgrund (vgl.
§ 119 Abs. 2 BGB@).
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie für das konkrete Geschäft von Bedeutung ist, z.B. wenn die Eigenschaft vereinbart ist.
Ist die Eigenschaft nicht vereinbart, dann ist die Eigenschaft als verkehrswesentlich anzusehen, wenn sie im Geschäftsverkehr bei einem Vertragsabschluss regelmäßig von Bedeutung ist (z.B. Alter eines Autos, BGH, 26.10.78 - VII ZR 202/76).
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